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EU-Bio - EG-Ökoverordnung

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Skala (Basierend auf einer Untersuchung aus den Jahren 2020/2021):
= anspruchsvoll
= gut
= mittelmäßig
= unzureichend
= mangelhaft
= kein Fokus
EU-Bio - EG-Ökoverordnung

Über EU-Bio - EG-Ökoverordnung

Das EU-Bio-Siegel gilt seit 2010 und basiert auf der Verordnung (EU) 2018/848. Sie legt verbindliche Standards für Erzeugung, Verarbeitung, Kennzeichnung und Kontrolle ökologischer Produkte fest, schafft einen einheitlichen Mindeststandard und fördert den Öko-Landbau. Erfasst sind lebende oder unverarbeitete landwirtschaftliche Produkte (inkl. Aquakultur), verarbeitete Lebensmittel, Futtermittel, Saatgut und vegetatives Vermehrungsmaterial. Seit 2022 dürfen auch bestimmte vorverpackte Tiernahrungsprodukte das EU-Bio-Logo tragen. Das EU-Bio-Recht gilt in allen Mitgliedsstaaten wie nationales Recht und wird national kontrolliert. Für das EU-Bio-Logo müssen mindestens 95 % der landwirtschaftlichen Zutaten ökologisch erzeugt sein. Das Logo ist für alle vor - verpackten Bio-Lebensmittel, die in der EU hergestellt wer - den und den Anforderungen entsprechen, verbindlich vorgeschrieben.

Kategorie: Lebensmittel

Bewertung von EU-Bio - EG-Ökoverordnung

Das EU-Bio-Siegel ist ein wichtiger gesetzlicher Mindeststandard im Bereich Öko-Landbau. Positiv hervorzuheben sind insbesondere die EU-weite Vereinheitlichung der Kontrollen sowie die Rückverfolgung der Produkte entlang der gesamten Wertschöpfungskette. Die Glaubwürdigkeit überzeugt jedoch nicht. Ein sozial-ökologischer Wandel (Just Transition) wird in der aktuellen Ausgestaltung nicht berücksichtigt. Im Vergleich zu den Siegeln der meisten Öko-Verbände in Deutschland enthält das EU-Bio-Siegel zudem nur schwache ökologische Anforderungen. Ab 2025 dürfen Bio-Produkte aus Nicht-EU-Ländern nur das EU-Bio-Siegel tragen, wenn sie vollständig nach den EU-Bio-Vorschriften produziert und von einer EU-anerkannten Kontrollstelle zertifiziert wurden.

Soziales

Soziales
  • kein Fokus

Ökologie

Ökologie
  • Der Standard fordert eine Diversifizierung des Anbaus sowie die Verwendung lokaler Arten und Produktionsverfahren.
  • Der Standard schreibt vor, dass GVOs nicht in der Lieferkette angebaut, verarbeitet oder als Tierfutter verwendet werden dürfen.
  • Der Standard fordert ein Monitoring des Wasserverbrauchs, aber nicht entlang der gesamten Lieferkette und ohne unterstützende Maßnahmen zur Ressourcenschonung.
  • Der Standard enthält keine Anforderungen oder Empfehlungen zur Verringerung der Abhängigkeit von nicht-erneuerbaren Energien oder zur Nutzung lokaler erneuerbarer Energiequellen.
  • Der Standard fordert teilweise ein Abfall- und Abwassermanagement zur Reduzierung, Wiederverwendung und zum Recycling. Abfälle und Abwasser sind so zu behandeln, dass negative Auswirkungen auf Umwelt und Gesundheit vermieden werden.
  • Der Standard empfiehlt oder fordert nur teilweise eine Beschränkung der Nutzung von Chemikalien und Pestiziden.

Glaub­würdigkeit

Glaubwürdigkeit
  • Der Standard beschreibt Verfahren zur Einbindung betroffener Gruppen, insbesondere Rechteinhaber*innen, in die Entwicklung und regelmäßige Überarbeitung des Standards. Partizipative Formate oder Konsultationsmechanismen sind verpflichtend.
  • Der Standard enthält keine Hinweise auf technische Unterstützung oder begleitende Maßnahmen für eine Wandel im Sinne einer Just Transition oder eine agrarökologische Transformation. Eine über die reine Normerfüllung hinausgehende Förderung fehlt.
  • Der Standard enthält keine Hinweise auf Agrarökologie oder einen gerechten sozial-ökologischen Wandel (Just Transition) und thematisiert weder die Rolle von Menschenrechten noch die Beteiligung betroffener Gruppen im Kontext von Klimastrategien.
  • Die Produktkennzeichnung ist transparent, verständlich formuliert und zeigt klar, wie viel zertifiziert ist und welche Stufen der Lieferkette abgedeckt sind – z B. durch Symbole, kurze Erklärtexte oder digital abrufbare Informationen.
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